KI-Bilder im Newsletter oder Webshop: Muss ich das jetzt kennzeichnen?
Seit Sonntag ist es amtlich: Wer KI-generierte Bilder, Texte oder Videos veröffentlicht, muss das unter Umständen kennzeichnen. Nicht als freiwillige Anstandsregel, sondern als EU-Recht mit Bußgeldrahmen. Für ein KMU, das seine Produktbilder für den Webshop oder die Newsletter-Grafik mit KI erzeugen lässt, ist die erste Frage: Betrifft mich das überhaupt?
Die kurze Antwort: teilweise ja, und die Plattformen nehmen dir die Arbeit nicht komplett ab.
Was am 2. August 2026 in Kraft getreten ist
Am 2. August 2026 wurde Artikel 50 der EU-KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) verbindlich anwendbar. Diese Vorschrift regelt Transparenzpflichten für KI-Systeme – unabhängig davon, ob sie als Hochrisiko-System gelten oder nicht. Privatpersonen sind von der Regelung ausgenommen; sie richtet sich an Anbieter von KI-Systemen und an professionelle Anwender, im Verordnungstext „Betreiber“ genannt.
Ein KMU, das für seinen Webshop oder seine Kundenkommunikation KI-generierte Inhalte einsetzt, zählt als professioneller Anwender. Genau hier setzt die Pflicht an.
Vier Konstellationen, eine Vorschrift
Artikel 50 unterscheidet vier Fälle, die unabhängig voneinander greifen:
- Chatbot-Offenlegung (Absatz 1): Wer einen Chatbot oder Sprachassistenten einsetzt, muss dafür sorgen, dass Nutzer erkennen, dass sie mit einer Maschine sprechen – außer es ist ohnehin offensichtlich.
- Maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Inhalte (Absatz 2): Anbieter von KI-Systemen müssen generierte Bilder, Audio- und Videoinhalte technisch markieren, etwa über Wasserzeichen oder Metadaten. Für Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 am Markt waren, gilt hierfür eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.
- Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung (Absatz 3): Wer solche Systeme einsetzt, muss die betroffenen Personen informieren.
- Deepfake- und Public-Interest-Text-Kennzeichnung (Absatz 4): Wer KI-generierte oder -manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte veröffentlicht, die wie echte Aufnahmen wirken (Deepfakes), muss das offenlegen. Gleiches gilt für KI-generierte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse – es sei denn, ein Mensch hat redaktionelle Verantwortung übernommen und den Text geprüft.
Für ein KI-generiertes Produktfoto ohne Personen und ohne Öffentlichkeitsbezug greift in der Praxis vor allem Absatz 2 – die technische Markierung, die primär die Anbieter der KI-Tools trifft, nicht dich als Nutzer. Sobald erkennbare Personen oder täuschend echte Szenen im Spiel sind, wird Absatz 4 relevant, und die Offenlegungspflicht liegt bei dir.
Zwei Ausnahmen lohnen sich zu kennen: Bei offensichtlich künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Inhalten reicht eine zurückhaltende Kennzeichnung, die den Werkgenuss nicht stört. Und wo ein KI-Bild physikalisch eindeutig unmöglich ist – ein Drache über der Kieler Förde etwa –, entfällt die Deepfake-Pflicht, weil keine Täuschungsgefahr besteht.
Was bei Verstößen droht
Verstöße gegen Artikel 50 fallen in die zweite Bußgeld-Stufe der Verordnung: bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher liegt. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt eine Deckelung: Hier greift jeweils der niedrigere der beiden Beträge, nicht der höhere.
Wie es um die großen Plattformen steht
Die konkrete Frage, ob die sozialen Netzwerke die Kennzeichnung schon automatisch übernehmen: teilweise, aber nicht verlässlich genug, um sich darauf zu verlassen.
Der technische Hintergrund ist ein offener Standard namens C2PA (Content Provenance and Authenticity), umgesetzt über sogenannte Content Credentials. Bildgeneratoren wie die von OpenAI, Google oder Adobe betten dabei kryptografisch signierte Metadaten in die Datei ein, die Herkunft und Werkzeug dokumentieren. Eine maschinenlesbare Kennzeichnung ist eine technische Markierung in der Datei selbst, die von Plattformen automatisch ausgelesen werden kann.
LinkedIn liest diese Metadaten aus und zeigt sie in einem eigenen Hinweisfeld an. X markiert erkannte KI-Bilder mit einem „Mit KI erstellt“-Hinweis. Meta verlangt für Instagram und Facebook zusätzlich eine eigene Offenlegungspflicht bei realistischen KI-Inhalten, unabhängig von der EU-Vorschrift.
Der Haken: Die automatische Erkennung greift nur, wenn die Metadaten beim Export erhalten bleiben. Screenshots, Downloads über Umwege oder bestimmte Bearbeitungstools entfernen sie oft. Und die rechtliche Verantwortung für die Offenlegung liegt in jedem Fall beim Unternehmen, das den Inhalt veröffentlicht – nicht bei der Plattform. Ein fehlendes automatisches Label schützt nicht vor einem Bußgeld, wenn die Kennzeichnungspflicht eigentlich gegriffen hätte.
Wo die Regelung an ihre Grenzen stößt
Die Verordnung schafft keine pauschale Pflicht, jedes KI-Bild sichtbar zu kennzeichnen. Ein KI-generiertes Produktfoto ohne Personen, ohne Deepfake-Charakter und ohne Öffentlichkeitsbezug fällt in vielen Fällen gar nicht unter die sichtbare Kennzeichnungspflicht des Absatzes 4 – die technische Markierung nach Absatz 2 ist ohnehin Sache des KI-Anbieters. Wer hier pauschal jedes Bild mit einem Label versieht, tut mehr als nötig. Wer stattdessen unsicher ist, sollte den Einzelfall prüfen statt zu raten.
Was das für dein Unternehmen bedeutet
Wenn dein Warenwirtschaftssystem oder deine Access-Datenbank automatisiert Produktbeschreibungen oder -bilder erzeugt und diese über Webshop-Sync oder Newsletter-Automatisierung nach außen gehen, lohnt sich ein kurzer Check: Wo im Prozess entsteht KI-Content, und zeigt er erkennbare Personen oder täuschend echte Szenen? Das lässt sich als einmalige Prüfung im Datenfluss festhalten, nicht als tägliche Handarbeit.
Wer sich das für seine eigenen Datenprozesse einmal anschauen lassen möchte, erreicht mich über sesoft.de/kontakt.
Die offiziellen EU-Icons
Seit dem 10. Juni 2026 gibt es dafür ein Werkzeug: Die EU-Kommission hat als Teil des Verhaltenskodex zu Artikel 50 drei standardisierte Icons veröffentlicht. Eines dient als Basissymbol, eines markiert vollständig KI-generierte Inhalte, eines KI-bearbeitete.
Die Icons stehen kostenlos als SVG und PNG bereit, in mehreren Kontrastvarianten für helle und dunkle Hintergründe. Ein EU-Icon zur KI-Kennzeichnung ist ein von der Kommission bereitgestelltes, frei nutzbares Symbol – seine Verwendung ist freiwillig, die zugrundeliegende Kennzeichnungspflicht aus Artikel 50 dagegen nicht.

Wer die Icons einsetzt, sollte sich an die Platzierungsvorgaben aus dem Verhaltenskodex halten: gut sichtbar, ausreichend Kontrast, spätestens bei der ersten Veröffentlichung des Inhalts sichtbar. Ein Icon in Briefmarkengröße im Footer erfüllt diesen Zweck in der Regel nicht. Die Symbole selbst begründen außerdem keine Rechtskonformität – wer sie nutzt, bleibt trotzdem selbst dafür verantwortlich, dass die Kennzeichnung inhaltlich stimmt.
Zur Einordnung lohnt ein Blick auf die Entwicklung: Ein früherer Entwurf des Kodex unterschied noch zwischen „vollständig KI-generiert“ und „KI-unterstützt“. Diese Unterscheidung wurde im überarbeiteten Entwurf gestrichen – aktuell gilt eine einheitliche Behandlung für alle KI-berührten Inhalte, mit erleichterten Regeln für offensichtlich künstlerische oder satirische Werke.
Quellen
- Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), amtlicher Text: eur-lex.europa.eu
- AI Act Service Desk der Europäischen Kommission, Erläuterung zu Artikel 50: ai-act-service-desk.ec.europa.eu
- Coalition for Content Provenance and Authenticity (C2PA), technischer Standard: c2pa.org
- Meta Transparency Center, Richtlinien zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte: transparency.meta.com
- Europäische Kommission, EU-Icons zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte: digital-strategy.ec.europa.eu
Autor-Block
Sönke Schäfer berät seit über 25 Jahren norddeutsche KMU bei Datenarchitektur rund um Microsoft Access und SQL Server. Sein Schwerpunkt liegt auf pragmatischen Lösungen, die Altsysteme erweitern statt ersetzen – inklusive der Frage, wo neue regulatorische Anforderungen wie der AI Act in bestehende Datenprozesse hineinspielen. Mehr über Sönke Schäfer
Disclaimer: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und wie die Kennzeichnungspflicht im Einzelfall greift, hängt von der konkreten Gestaltung ab – bei Unsicherheit empfiehlt sich Rücksprache mit einem auf IT-/Datenschutzrecht spezialisierten Anwalt.



